| |
(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG ausgewiesen.
(2) Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
- nährstoffarmer Gewässer mit ihren natürlichen Verlandungsstadien,
- Heiden und Sandmagerrasen,
- Kleinseggenried-, Feuchtwiesen- und Borstgrasrasenvegetation auf nährstoffarmen Sandstandorten,
- Bodensaurer Eichen- und Buchenwälder auf Binnendünen in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlichen Variationsbreite inklusiv ihrer Vorwälder, Gebüsche und Krautfluren;
b) zum Schutz der an diese Lebensräume angepassten z. T. stark gefährdeten Pflanzen- und Tierarten wie Sumpf-Johanniskraut, Fadenbinse, Sparrige Binse, Königsfarn sowie an diese Lebensräume angepassten Wasserinsekten-, Amphibien- und Vogelarten;
c) zur Erhaltung und Sicherung der natürlichen Geländemorphologie einschließlich der gebietstypischen Bodenstrukturen mit dem Vorkommen schutzwürdiger Böden mit hohem Biotopentwicklunqspotenzial für Extremstandorte;
d) aus naturwissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen;
e) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes;
f) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge;
g) als Teil eines Biotopverbundsystems von landesweiter Bedeutung;
(3) Die über die Verordnungsdauer hinausgehende, langfristige Zielsetzung für das Gebiet besteht in der Erhaltung und weiteren Entwicklung eines strukturreichen, halboffenen Landschaftsraumes mit unterschied- lichen Biotoptypen auf armen Sandböden im Biotopverbund der nährstoffarmen Gewässer, Heiden und Moore im Münsterland.
|