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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20
- Zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung von seltenen und gefaehrdeten Pflanzengesellschaft des offenen Wassers, typischer Verlandungskomplexe, feuchter Waelder und Gebuesche natur- nahe Waldbestaende und der Erhalt und die Foerderung der Moorvegetation sowie des feuchten Gruenlandes mit ihren daran angepassten Tier- und Pflanzenarten,
- Zur Erhaltung und Entwicklung von durch Erdfaelle entstandene Stillgewaesser,
- Zum Erhalt und zur Sicherung der natuerlichen Gelaendemorphologie einschließlich der gebietstypischen Bodenstrukturen und zur Sicherung des natuerlichen Grund- und Bodenwasserhaushalts,
- Wegen der Bedeutung des Gebietes als Refugium fuer wildlebende Tiere und Pflanzen und Teil eines Biotopverbundkomplex in einer durch antropogene Nutzungen gepraegten Umgebung,
- Aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie natur- und erdgeschicht- lichen Gruenden und wegen der biogeographischen Bedeutung,
- Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart des Gebietes, insbesondere wegen der hohen Strukturvielfalt und des daraus resultierenden, kleinteilig ausgepraegten Standortmosaiks,
- Zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schaedlicher Einwirkungen und negativer Veraenderungen oekologischer Zusammenhaenge.
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