| |
(2) Die Unterschutzstellung erfolgt a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesondere von Pflanzen und Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Grünlandes sowie von seltenen und z. T. stark gefährdeten Iandschaftsraum- typischen Pflanzen- und Tierarten u. a. von seltenen, zum Teil gefährdeten Wat- und Wiesen- vögeln, Amphibien und Wirbellosen,
b) zur Erhaltung und Entwicklung eines Feuchtwiesenbereiches als Rast- und Überwinterungs- gebiet sowie bedeutsames Brutgebiet für zahlreiche, z. T. stark gefährdete Vogelarten,
c) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, wegen der biogeographischen Bedeutung und wegen der dort vorkommenden sehr schutzwürdigen Böden: Böden mit extremen Wasser- und geringen Nährstoffangeboten als natürlicher Lebensraum sowie regionaltypische oder besonders seltene Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte,
d) wegen der Unterzetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes,
e) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr scgädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge,
f) als Bestandteil eines Biotopverbundes von herausragender Bedeutung.
|