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Das Naturschutzgebiet wird festgesetzt
a) Zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten, insbesondere von seltenen, zum Teil stark gefaehrdeten Wat- und Wiesenvoegeln und des feuchten Gruenlandes,
b) Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schoenheit des Gebietes.
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