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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess Paragraph 23 BnatSchG:
- Zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten, insbesondere von Pflanzen Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Gruenlandes sowie von seltenen und z. T. stark gefaehr- deten landschaftsraumtypischen Pflanzen- und Tierarten u. a. von seltenen, zum Teil gefaehrdeten Wat- und Wiesenvoegeln, Amphibien und Wirbellosen,
- Zur Erhaltung und Entwicklung eines Feuchtwiesenbereiches als Rast- und Ueber- winterungsgebiet sowie bedeutsames Brutgebiet fuer zahlreiche, z. T. stark gefaehr- dete Vogelarten,
- Aus wissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen, landeskundlichen und erdgeschichtli- chen Gruenden und wegen der biogeographischen Bedeutung,
- Wegen der Untersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit des Gebietes,
- Zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abeehr schaedlicher Einwirkungen und nega- tiver Veraenderungen oekologischer Zusammenhaenge,
- Als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung.
- Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, Schoenheit und Unersetzlichkeit des Gebietes.
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