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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess Paragraph 23 BNatSchG
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesondere für seltene und z. T. stark gefährdete landschaftsraumtypische Pflanzen und Pflanzen- gesellschaften der Fließ- und Stillgewässer und des feuchten Grünlandes und der daran angepassten z. T. stark gefährdeten Tierarten, u. a. Wat- und Wiesenvögel, Amphibien und Wirbellose;
b) zur Erhaltung und Wiederherstellung einer naturnahen Bachaue in ihrer typischen Ausprägung mit feuchtem Grünland, Stillgewässern und Bruchwald und eines Parklandschaftskomplexes als Lebens- raum für zahlreiche, z.T. gefährdete Pflanzen- und Tierarten;
c) zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: Böden mit Archivfunktion;
d) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, wegen der biogeographischen Bedeutung;
e) wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes;
f) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Verände- rungen ökologischer Zusammenhänge;
g) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung.
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