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Das Naturschutzgebiet wird festgesetzt,
a) zur Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften und Biotopen mit zum Teil gefährdeten Tierarten und Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Grünlandes,
b) zur Erhaltung und Wiederherstellung eines ausgedehnten Grünlandkomplexes mit Feuchtgrünland, Hecken- und Feldgehölzstrukturen,
c) zur Erhaltung zweier naturnaher Bachläufe des Sandmünsterlandes mit ihren Ufergehölzen,
d) zur Erhaltung und Wiederherstellung des Gebietswasserhaushaltes mit hohen Grundwasserständen, vielen Kleingewässern und einem ausgedehnten Grabensystem,
e) zur Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen im Sinne des Buchstaben a), insbesondere durch Rückumwandlung von Acker in Grünland und Wiedervernässung,
f) zur Erhaltung und Entwicklung des reich strukturierten und für das Sandmünsterland typischen Land- schaftsbildes,
g) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes,
h) zur Erhaltung von Bodentypen mit besonderen, extremen Standorteigenschaften,
i) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung.
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