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(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG ausgewiesen.
(2) Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesondere für seltene und z.T. stark gefährdete landschaftsraumtypische Pflanzen und Pflanzen- gesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Grünlandes und der daran angepassten z.T. stark gefährdeten Tierarten, u. a. Wat- und Wiesenvögel, Amphibien und Wirbellose;
b) zur Erhaltung und Entwicklung eines großflächigen Feuchtwiesenbereiches als Rast- und Über- winterungsgebiet sowie als bedeutsames Brutgebiet für zahlreiche, z.T. stark gefährdete Vogelarten;
c) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, wegen der biogeographischen Bedeutung und wegen der dort vorkommenden schutz- würdigen Böden;
d) wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes;
e) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge;
f) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung.
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