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(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Natur-schutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG ausgewiesen.
(2) Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbe- sondere von seltenen und z. T. stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten des feuchten und mageren Grünlandes,
b) aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie natur- und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung und wegen der dort vorkommenden schutzwürdigen Böden: Böden mit extremen Wasser- und geringen Nährstoffangeboten als natürlicher Lebensraum sowie regional- typische oder besonders seltene Böden als Archiv der Natur- und Kultu-geschichte;
c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der Schönheit des Gebietes;
d) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge;
e) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung.
(3) Die über die Verordnungsdauer hinausgehende langfristige Zielsetzung für das Gebiet ist die Erhaltung, Sicherung und weitere Entwicklung eines weitgehend offenen Nass- und Feuchtgrünlandes sowie die Sicherung eines stabilen, landschaftstypischen Wasser- und Nährstoffhaushaltes. Dabei ist die Extensivierung des Grünlandes mit entsprechender Vermeidung von Eutrophierung sicherzustellen.
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