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(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG ausgewiesen.
(2) Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesondere von Pflanzen und Pflanzengesellschaften des feuchten Grünlandes sowie von seltenen und z.T. stark gefährdeten landschaftsraumtypischen Pflanzen;
b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen unter anderem mit dem Vorkommen besonders schutzwürdiger Böden;
c) wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes;
d) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Verände- rungen ökologischer Zusammenhänge;
e) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung.
(3) Die über die Verordnungsdauer hinausgehende langfristige Zielsetzung für das Gebiet ist die Erhaltung, Sicherung und weitere Entwicklung einer charakteristischen, weitgehend offenen Feuchtwiesenlandschaft sowie die Sicherung eines stabilen, landschaftstypischen Wasser- und Nährstoffhaushaltes. Zum Schutz der nährstoffarmen Lebensräume ist die Extensivierung des Grünlandes sicherzustellen.
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