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(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG ausgewiesen.
(2) Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender landschaftsraumtypischer, Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von seltenen und zum Teil gefährdeten Pflanzengesellschaften nährstoffarmer, trockener und wechselfeuchter Sandstandorte und Stillgewässern einschließlich ihrer Ufer- und Verlandungsbereiche;
b) zum Schutz der an diese Lebensräume angepassten seltenen, zum Teil stark gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Libellen und Amphibien;
c) aus wissenschaftlichen und naturkundlichen Gründen;
d) wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes;
e) als Bestandteil eines Biotopverbundes von lokaler Bedeutung.
(3) Die über die Verordnungsdauer hinausgehende langfristige Zielsetzung für das Gebiet ist die Wiederherstellung, Sicherung und weitere Entwicklung eines naturraumtypischen Biotopkomplexes mit nährstoffarmen Pflanzengesellschaften, und Stillgewässern auf Flugsand.
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