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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Entwicklung von bestimmten Lebensstaetten und - gemeinschaften wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Arten der Feld- und Magerstandorte und zur Erhaltung der Vegetation aufgelassener Steinbruchsohlen und -waende und des Gruenlandes,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Waldbestaende,
- Aus geologischen Gruenden,
- Aus naturwissenschaftlichen Gruenden.
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