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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20a,b,c
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, insbesondere der Stillgewaesser mit Verlandungsvegetation und ihren darauf angewiesenen Pflanzen- und Tierarten z.B. seltenen und gefaehrdeten Amphibienarten,
- Zur Erhaltung der Niedermoorflaechen, insbesondere aus erdgeschichtlichen Gruenden,
- Aus naturwissenschaftlichen Gruenden,
- Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit des Gebietes.
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