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Das Naturschutzgebiet wird festgesetzt,
a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Biotopen für seltene und gefährdete Tier und Pflanzenarten , b) zur Erhaltung eines Quell- und Röhrichtbereiches mit Hochstaudenflur,
c) zur Erhaltung der Laubholzbestockung mit Althölzern,
d) zur Erhaltung von Bodentypen mit besonderen, extremen Standorteigenschaften,
e) als Bestandteil eines Biotopverbundes von regionaler Bedeutung.
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