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(1) Das in § 1 näher bezeichnete Gebiet wird als Na-turschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG ausgewiesen.
(2) Die Unterschutzstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesondere von seltenen und z. T. stark gefährdeten landschaftsraumtypischen Pflanzen- und Tierarten und von seltenen, zum Teil gefährdeten Wiesenvögeln, Amphi-bien und Wirbellosen sowie Pflanzen und Pflanzengesellschaften des offenen Wassers und des feuchten Grünlandes;
b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, wegen der biogeographischen Bedeutung und wegen der dort vorkommenden schutzwürdigen Böden: Böden mit extremen Wasser- und geringen Nährstoffangeboten als natülicher Lebensraum sowie regionaltypische oder besonders seltene Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte;
c) wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Ei-genart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes;
d) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge;
e) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung.
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