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Das Naturschutzgebiet wird festgesetzt,
a) zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Biotopen seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
b) zur Erhaltung und Wiederherstellung wertvoller Quell- und Versickerungsbereiche,
c) zur Erhaltung der Laubholzbestockung mit Althölzern,
d) zur Erhaltung geowissenschaftlicher Aufschlüsse,
e) zur Erhaltung von Bodentypen mit besonderen, extremen Standorteigenschaften,
f) als Bestandteil eines Biotopverbundes von regionaler Bedeutung.
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