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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess Paragraph 20 Satz 1 Buchstabe a LG
- Zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemaess Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG:
- Gelbbauch-Unke (1193), - Kamm-Molch (1166), sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensraeume,
- Zur Erhaltung und Optimierung des aufgrund der Gelaendemorphologie aeusserst vielfaeltigen Lebensraumkomplexes der Tongrube mit zahlreichen, teilweise temporaeren Kleingewaessern, steilen Boeschungen unterschiedlicher Exposition sowie offenen Flaechen und Bereichen in unterschiedlichen Stadien der Gehoelzsukzession, - Zur Erhaltung und Optimierung eines ausserhalb der derzeitigen Tongrube gelegenen Teiches mit Verlandungszone, - Zur Erhaltung der bedeutenden Populationen von Ringelnatter und Zauneidechse im Bereich der Tongrube, - Aufgrund der Bedeutung der angrenzenden Gruenlandflaechen in ihrer Funktion als Lebensraum fuer bedrohte und seltene Pflanzen- und Tierarten, insbesondere fuer Traubentrespe, Bleiche Segge, Hasenpfotensegge, Geflecktes Knabenkraut, Gelbbauchunke und Zauneidechse, - Zur Erhaltung und Optimierung eines gut strukturierten Waldbiotops, - Aufgrund ihrer landesweiten Bedeutung als Amphibienhabitat insbesondere fuer die Gelb- bauchunke,
nach Paragraph 20 Satz 1 Buchstabe b LG
- Zur Erhaltung schutzwuerdiger Boeden aus tertiaerem Lockergestein.
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