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Die Unterschutzstellung des NSG erfolgt
- Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tierarten, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gruenden, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schoenheit einer Flaeche, - Zur Erhaltung des unverbauten, regelmaessig ueberschwemmten Gleitufers des Rheins mit charakteristischem Rohrglanzgrasroehricht und Weichholzauenwald.
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