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Die Unterschutzstellung des NSG erfolgt - Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tierarten, - Zur Herstellung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tierarten, die ehemals in der unverbauten und sich staendig veraenderten Flussauenlandschaft des Rheins leben konnten.
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