| |
Das Gebiet wird geschützt nach § 20 Satz 1 Buchstaben a und c, Satz 2 LG - zur Erhaltung und Verbesserung der Stillgewässer; - zur Erhaltung und Entwicklung des Feuchtgebietes mit ausgedehnten Schilfröhricht- Beständen sowie angrenzender Sukzessionsflächen; - als Lebensraum für feuchteabhängige Tier und Pflanzenarten, insbesondere des in der Region seltenen avifaunistischen Artbestandes mit Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), Sumpfrohrsänger (Acrocephalus palustris) und Rohrammer (Emberiza schoeniclus) sowie weiteren Vogelarten wie Dorngrasmücke (Sylvia communis) und Rebhuhn (Perdix perdix); - aufgrund der landesweiten Bedeutung der Teilfläche der Swistniederung für den Biotop- verbund; - als wichtiger Rückzugslebensraum für Pflanzen und Tiere in der ansonsten strukturarmen Agrarlandschaft sowie als Trittstein im Vogelzug.
|