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Die Unterschutzstellung erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a, b und c sowie Satz 2 LG - zur Erhaltung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichen Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie): - 9110 Hainsimsen-Buchenwald, - 9160 Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald, - 9130 Waldmeister-Buchenwald, - 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen, mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer standortüblichen Variationsbreite, einschließlich ihrer Vorwälder, Gebüsch und Staudenfluren, - zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierart von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 vom 25.04.1979) (Vogelschutzrichtlinie): - Schwarzspecht (Dryocopus martius,A236) sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume des Schwarzspechtes, - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensräumen teilweise gefährdeter wildlebender Tier- und Pflanzenarten; - zur Erhaltung und Optimierung von Quellbereichen, Gewässern, Brachflächen und extensiv genutztem Grünland; - zur Erhaltung und Wiederherstellung der südexponierten, lichten, durch Basenreichtum geprägten Laubwälder mit vorgelagertem magerem Saum als Lebensraum von in ihrem Bestand gefährdeten Pflanzen und seltenen Tieren, - zur Erhaltung eines großflächigen Waldgebietes sowie angrenzender strukturreicher Offenlandflächen als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche verschiedene Tier- und Pflanzenarten und als Bestandteil eines überregionalen Biotopverbundes; - zur Erhaltung von seltenen und gefährdeten Böden, die unter anderem durch Staunässe geprägt sind, aufgrund deren Seltenheit und als Voraussetzung für das Vorkommen verschiedener, teilweise bedrohter Tierund Pflanzenarten und Lebensräume.
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