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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 Satz 1 Buchstaben a und c, Satz 2 LG
- Zum Erhaltung und Entwicklung von Kleingewaesser, Pionierstandorten und Magerrasen sowie Gehoelzstrukturen, - Als wichtiger Rueckzugslebensraum fuer Pflanzen und Tiere in der ansonsten strukturarmen Agrarlandschaft, insbesondere fuer Amphibien, Reptilien, Insekten und Voegel, - Augrund der regionalen Bedeutung des Lebensraumes fuer die Biotopvernetzung.
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