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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 Satz 1 Buchstaben a und c, Satz LG
- aufgrund der fuer Mittelgebirgsbaeche typischen Dynamik der Fliessgewaesser, verbunden mit den charakteristischen Sohl- und Uferstrukturen, - zur Erhaltung und Entwicklung einer naturnahen Vegetation aus Bachauenwaeldern (insbesondere am Oberlauf des Schiefelsbaches), Ufergehoelzen, Roehrichten, Suempfen und Hochstaudenfluren, - zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubwaelder insbesondere am Madbach und oestlich Hardt, - in seiner Funktion als Lebensraum für bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten; - zur Erhaltung und Verbesserung des Quellgebietes am Lusterberg, insbesondere zur Sicherung einer Nutzung des Bauernwaeldchens, die als Grundlage fuer das Vorkommen seltener Pflanzenarten den lichten Charakter erhael, - aufgrund der standoertlich bedingten Seltenheit und hohen Empfindlichkeit des feuchten, nassen und mageren Gruenlandes, der Brachen, Hochstaudenfluren und Roehrichte und Quellfluren gegenueber anthropogenen Einfluessen, - aufgrund seiner Bedeutung fuer die Biotopvernetzung, - aus landeskundlichen Gruenden zum Schutz von Bodendenkmaelern sowie - aufgrund der besonderen Bedeutung des Gebietes fuer das Landschaftsbild und das Naturerleben.
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