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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 Satz 1 Buchstaben a und c, Satz 2 LG
- aufgrund der fuer Mittelgebirgsbaeche typischen Gewaesserdynamik der Bachlaeufe, verbunden mit den charakteristischen Sohl- und Uferstrukturen in weiten Bereichen so- wie zur Verbesserung der Uferstruktur in beeintraechtigten Abschnitten, - zur Erhaltung und Entwicklung einer naturnahen Vegetation aus Bachauenwaeldern, Ufergehoelzen und Hochstaudenfluren mit hoher Empfindlichkeit gegenueber anthro- pogenen Einfluessen, - zur Erhaltung eines Erlen-Quellsumpfes, - zur Erhaltung und Verbesserung der Feucht- und Nasswiesen und -brachen einschliesslich der Quellfluren, Seggenroehrichte und Wollgras-Suempfe, - in seiner Funktion als Lebensraum fuer bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, u. a. fuer Amphibien mit Vorkommen des vom Aussterben bedrohten Springfrosches (Rana dal- matina), - aufgrund der landesweiten Bedeutung des Gebietes fuer die Biotopvernetzung, - zur Erhaltung und Verbesserung von mageren Gruenlandflaechen mit seltenen und gefaehr- deten Tier- und Pflanzenarten.
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