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Die Bachlaeufe und Uferbereiche werden geschuetzt nach Paragraph 20 Satz 1 Buchstabe a und c, Satz 2 LG - aufgrund ihrer fuer Mittelgebirgsbaeche charakteristischen Sohl- und Uferstrukturen sowie ihrer Quellbereiche, - zur Erhaltung und Entwicklung einer naturnahen Vegetation aus Bachauenwaeldern, - in ihrer Funktion als Lebensraum fuer bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. den vom Aussterbrn bedrohten Springfrosch (Rana dalmatina), - aufgrund ihrer Bedeutung fuer die Biotopvernetzung.
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