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Der Wald wird unter Schutz gestellt nach Paragraph 20 Satz 1 Buchstaben a und c, Satz 2 LG
- zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher, strukturell reichhaltig ausgepraegten Wald- gesellschaften mit hohem Alt- und Totholzanteil, - zur Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnahen Abschnittes der Swist, insbe- sondere zur Wiederherstellung eines Altgewaessers, - als Lebensraum seltener und bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Greifvoegeln, z.B. dem Rotmilan (Milvus milvus), Eulen, Spechten, Amphibien wie dem Springfrosch (Rans dalmatina) und seltener Waldbaumarten wie der Eibe (Taxus baccata), - als wichtiger Rueckzugslebensraum und Trittstein fuer Tiere und Pflanzen in der anson- sten strukturarmen Agrarlandschaft, - aufgrund der landesweiten Bedeutung fuer die Biotopvernetzung als naturnahe Teilflae- che der Swistniederung,
sowie nach Paragraph 20 Satz 1 Buchstabe b LG
- Zur Erhaltung einer historischen Waldanlage.
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