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Die Unterschutzstellung erfolgt nach § 20 Satz 1 Buchstaben a und c LG - Zur Erhaltung und Entwicklung eines Abgrabungsgewässers mit flachen Uferabschnitten, Röhrichten und Weiden- Ufergehölzen; - zur Erhaltung und Entwicklung von Brachen, Pionierstandorten und Magerrasen sowie Gehölzen; - als wichtiger Rückzugslebensraum für Pflanzen und Tiere in der ansonsten stark gestörten Landschaft, insbesondere für Amphibien, Reptilien, Insekten und Vögel; - aufgrund der Bedeutung des Lebensraumes für die Biotopvernetzung.
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