| |
Die Unterschutzstellung erfolgt nach § 20 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 LG - für Entwicklung des verfüllten Geländes der Anlage zu einem morphologisch vielfältig gestalteten Mosaik unterschiedlicher Standortbedingungen als Grundlage für die Etablierung unterschiedlicher Lebensgemeinschaften; - zur Entwicklung von Brachen, Pionierstandorten und Magerrasen sowie Gehölzen; - als wichtiger Rückzugslebensraum für Pflanzen und Tiere in der ansonsten stark gestörten Landschaft, insbesondere für Reptilien, Insekten und Vögel; - aufgrund der Funktion, die das Gebiet für die Biotopvernetzung übernehmen kann.
|