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Die Unterschutzstellung erfolgt nach § 20 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 LG - zur Entwicklung von Lebensräumen für heimische Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vögel, Amphibien (u.a. Kreuzkröte) sowie Pflanzenarten der Pionierstandorte; - aufgrund der Bedeutung der Flächen für die Schließung einer Lücke im Biotopverbund
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