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Die Unterschutzstellung erfolgt nach § 20 Satz 1 Buchstaben a und c LG - zur Erhaltung von Quellsümpfen - zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Lössbäche mit ihren typischen Ufer- und Sohlstrukturen; - zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Uferwälder, Hochstaudenfluren und Brachen als Lebensraum für heimische Tierund Pflanzenarten; - zur Erhaltung und Entwicklung von Kleingewässern, insbesondere als Lebensraum für Amphibien; - als Lebensraum seltener und bedrohter Tier- und Pflanzenarten, wie z. B. Feuersalamander, Rippenfarn, Hirsesegge, Sumpfveilchen, Wasserfeder, Froschbiss, Langährige Segge und Kleines Helmkraut;
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