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Die Unterschutzstellung erfolgt nach § 20 Satz 1 Buchstaben a und c LG - zur Erhaltung und Entwicklung des Mosaiks aus extensiv genutzten, mit Gehölzstrukturen durchsetzten und von kleinen Bachläufen durchflossenen Grünland- und Brachflächen staunasser bis trockener Standorte; - zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Waldbaches und seiner Quellbereiche mit begleitendem Bachauenwald; - als Lebensraum für seltene und bedrohte Pflanzen- und Tierarten, insbesondere aufgrund der avifaunistischen Bedeutung für Arten wie Dorn-Grasmücke, Sumpf- Rohrsänger, Goldammer, und Neuntöter; - aufgrund der regionalen Bedeutung der Flächen für den Biotopverbund.
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