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Die Unterschutzstellung erfolgt 1) nach § 20 Satz 1 Buchstaben a und c LG - aufgrund der naturnahen Ufer- und Sohlstruktur des teilweise stark eingetieften Lössbaches mit hohen Löss-Steilwänden; - zur Erhaltung und Entwicklung feuchteabhängiger Lebensräume wie Bruch- und Sumpfwälder und Großseggenrieder (u.a. Rispensegge); - zur Erhaltung und Entwicklung von Kleingewässern insbesondere als Lebensraum für Amphibien; - zur Erhaltung der Höhlen und Stollen, insbesondere als Teillebensräume für Fledermäuse; - zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Streuobstwiesen; - als Lebensraum seltener und bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Vögeln, Amphibien und Fledermäusen, z. B. Hohltaube, Rotmilan, Feuersalamander; - aufgrund der regionalen Bedeutung für den Biotopverbund; 2) nach § 20 Satz 1 Buchstabe b LG - wegen seiner geowissenschaftlichen Bedeutung; - als kulturhistorisches Zeugnis des Bergbaus auf Toneisenerze.
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