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Die Unterschutzstellung erfolgt nach § 20 Satz 1 Buchstaben a und c LG - zur Erhaltung und Entwicklung eines Fließgewässers mit typischer Dynamik, verbunden mit den charakteristischen Sohl- und Uferstrukturen wie Schotter- und Sandbänken sowie Uferabbrüchen; - aufgrund der standörtlich bedingten Seltenheit und hohen Empfindlichkeit des feuchten, nassen und mageren Grünlandes, der Brachen, Hochstaudenfluren, Röhrichte und Quellfluren gegenüber anthropogenen Einflüssen; - als Lebensraum für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten, z.B. Eisvogel, Steinkauz, Neuntöter, Ringelnatter; - aufgrund der regionalen Bedeutung für den Biotopverbund; - aufgrund der besonderen Bedeutung des grünlandbetonten Bachtales mit seinen Gehölzstrukturen für die Gliederung der Landschaft und für das Naturerleben;
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