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Die Unterschutzstellung erfolgt 1) nach § 20 Satz 1 Buchstaben a und c LG - aufgrund der weitgehend naturnahen Uferund Sohlstruktur des Baches in den unter Schutz gestellten Abschnitten; - aufgund der besonderen Situation eines stark eingetieften Lössbaches mit hohen Löss-Steilwänden im Übergang zu einem Schotterbach;-· zur Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Erlen-Sumpfwäldern mit Übergängen zu Bruchwald, Erlen-Bachauenwäldern, Hochstaudenfluren und Feuchtbrachen als Lebensraum für heimische Tier- und Pflanzenarten, z.B. Feuersalamander, Fadenbinse, Rippenfarn; - zur Erhaltung und Entwicklung von Nassund Feuchtgrünland; - aufgrund der regionalen Bedeutung für den Biotopverbund; 2) nach § 20 Satz 1 Buchstabe b LG - wegen der herausragenden geowissenschaftlichen Bedeutung des Blätterkohlen- Aufschlusses am "Freckenhohn" als paläobotanisches Zeugnis; - als bedeutendes kulturhistorisches Zeugnis des Kohlebergbaus in der Region.
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