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Die Unterschutzstellung erfolgt 1) nach § 20 Satz 1 Buchstaben a und c LG - zur Erhaltung und Entwicklung eines störungsarmen, strukturreichen Komplexes aus naturnahen Laubwäldern unterschiedlicher Ausprägung, Gebüschen und Brachen, Magergrünland und einem Bachlauf sowie mehreren kleinen aufgelassenen Basaltabbauten; - zur Erhaltung und Entwicklung der typischen Sohl- und Uferstrukturen des Bachlaufes; - in seiner Funktion als Lebensraum für bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Amphibien, Reptilien, Schmetterlinge, Heuschrecken, Vögel und Fledermäuse, z. B. für Ringelnatter, Grünund Mittelspecht, Neuntöter, Gelbspötter, Goldammer; - aufgrund der standörtlich bedingten Seltenheit und hohen Empfindlichkeit der feuchteabhängigen Lebensräume wie Auen-, Sumpf- und Bruchwälder, feuchtes und nasses Grünland und Brachen, Hochstaudenfluren, Röhrichte und Quellfluren gegenüber anthropogenen Einflüssen; - aufgrund seiner regionalen Bedeutung für den Biotopverbund. 2) nach § 20 Satz 1 Buchstabe b LG - wegen der geowissenschaftlichen Bedeutung der Basalt-Aufschlüsse.
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