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Die Unterschutzstellung erfolgt nach § 20 Satz 1 Buchstaben a und c LG - aufgrund der naturnahen Sohl- und Uferstrukturen der Bäche; - zur Erhaltung und Entwicklung einer naturnahen Ufervegetation aus Weiden- Erlen- Bachauenwäldern und Hochstaudenfluren; - zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchtund Nassgrünland sowie von Quellfluren; - aufgrund der standörtlich bedingten Seltenheit und hohen Empfindlichkeit der feuchteabhängigen Lebensräume wie Auenwälder, feuchtes und nasses Grünland, Hochstaudenfluren und Quellfluren gegenüber anthropogenen Einflüssen; - zur Erhaltung eines naturnahen Teiches mit umgebendem feuchtem bis nassem Gebüsch; - in seiner Funktion als Lebensraum für bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vögel, Amphibien und Wasserinsekten, z.B. für Grünspecht, Neuntöter, Sumpfrohrsänger Goldammer, Langflügelige Schwertschrecke, Straußenfarn, Zittergras; - aufgrund der regionalen Bedeutung des Gebietes für den Biotopverbund.
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