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Die Unterschutzstellung erfolgt 1) nach § 20 Satz 1 Buchstaben a und c - zur Erhaltung und Entwicklung eines ehemaligen Grubengeländes mit den Schotterterrassen der Abraumhalden, den verfallenen Stollen- und Schachtanlagen sowie einem tief eingekerbten Bachtälchen; - zur Erhaltung und Entwicklung eines Mosaiks von Pionierwäldern mit Birke, Zitterpappel und Hainbuchen sowie offenen Schotterflächen als Lebensraum Wärme liebender Pflanzen- und Tierarten wie Zauneidechse und Waldgrille; - zur Erhaltung und Entwicklung eines totholzreichen Schatthang-Waldes in dem Bachtälchen; - zur Erhaltung und Entwicklung der aufgelassenen Stollen- und Schachtanlagen als Lebensräume für Fledermäuse und der Erzhalden als Lebensraum spezialisierter schwermetalltoleranter Pflanzenarten; - aufgrund der regionalen Bedeutung für den Biotopverbund im Zusammenhang mit dem Gewässersystem Hanfbach; 2) nach § 20 Satz 1 Buchstabe b LG - wegen der herausragenden geowissenschaftlichen und kulturhistorischen Bedeutung der ehemaligen Blei-Zink-Grube als Zeugnis der regionalen Bergbaus.
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