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Die Unterschutzstellung erfolgt 1) nach § 20 Satz 1 Buchstaben a und c LG - zur Erhaltung und Entwicklung eines wenig gestörten Komplexes aus naturnahen, totholzreichen Wäldern und Abbauseen mit Steilböschungen und -wänden; - als Lebensraum seltener und bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vögel, Amphibien und Insekten; - aufgrund der Bedeutung für die Biotopvernetzung; - aufgrund der Bedeutung des Waldes für das Landschaftsbild und das Naturerleben; 2) nach § 20 Satz 1 Buchstabe b LG - wegen der geowissenschaftlichen Bedeutung der Basalt-Aufschlüsse, insbesondere des Steinbruchs im Bereich "Freuling" im Süden des Gebietes.
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