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Die Unterschutzstellung erfolgt nach § 20 Satz 1 Buchstaben a und c LG - aufgrund der für Mittelgebirgsbäche typischen Gewässerdynamik der Bachläufe, verbunden mit den charakteristischen Sohl- und Uferstrukturen in weiten Bereichen sowie zur Verbesserung der Uferstruktur in beeinträchtigten Abschnitten; - zur Erhaltung und Entwicklung einer naturnahen Vegetation aus Bachauenwäldern, Ufergehölzen, Binsen- und Seggensümpfen sowie Hochstaudenfluren mit hoher Empfindlichkeit gegenüber anthropogenen Einflüssen; - zur Erhaltung und Verbesserung der Feucht- und Nasswiesen und -brachen einschließlich der Quellfluren; - zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Hangwälder mit hohem Alt- und Totholzanteil; - in seiner Funktion als Lebensraum für bedrohte und seltene Pflanzen- und Tierarten, z.B. für Bachforelle, Schwarzspecht, Rotmilan, Gelbbauchunke, Feuersalamander; Rippenfarn und Ährige Teufelskralle; - aufgrund der regionalen Bedeutung der Bachaue für die Biotopvernetzung; - zur Erhaltung und Verbesserung magerer Grünlandflächen mit seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten; - aufgrund der Bedeutung der naturnahen Wälder und der Bachläufe für Gliederung der Landschaft und das Naturerleben.
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