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Die Unterschutzstellung erfolgt nach § 20 Satz 1 Buchstaben a und c LG - aufgrund der für Mittelgebirgsbäche typischen Gewässerdynamik, verbunden mit den charakteristischen Sohl- und Uferstrukturen; - zur Erhaltung und Entwicklung einer naturnahen Vegetation aus Bachauenwäldern, Binsen- und Seggensümpfen sowie Hochstaudenfluren und Quellfluren mit hoher Empfindlichkeit gegenüber anthropogenen Einflüssen; - zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Hangwälder unterschiedlicher Entwicklungsstadien, teilweise mit hohem Alt- und Totholzanteil; - in seiner Funktion als Lebensraum für bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, u. a. für Vögel und Amphibien, z. B. für Rotmilan, Feuersalamander; Rippenfarn, Geflecktes Knabenkraut, Hohe Schlüsselblume; - aufgrund der regionalen Bedeutung des Tales für die Biotopvernetzung; - aufgrund der Bedeutung der naturnahen Wälder und des Bachlaufes für das Landschaftsbild und das Naturerleben.
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