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Die Unterschutzstellung erfolgt nach § 20 Satz 1 Buchstaben a und c LG - aufgrund der für Mittelgebirgsbäche typischen Gewässerdynamik der Fließgewässer, verbunden mit den charakteristischen Sohl- und Uferstrukturen; - zur Erhaltung und Entwicklung einer naturnahen Vegetation aus Erlen-, Eschen- und Weiden-Bachauenwäldern und Hochstaudenfluren sowie Quellfluren mit hoher Empfindlichkeit gegenüber anthropogenen Einflüssen; - zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Hangwälder, teilweise mit hohem Alt- und Totholzanteil; - zur Erhaltung und Verbesserung magerer Grünlandflächen, teilweise mit Streuobstbeständen, mit seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten; Nordöstlich Striefen und nordwestlich Adscheid. - in seiner Funktion als Lebensraum für bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Amphibien und Insekten; - zur Erhaltung und Entwicklung aufgelassener Teichanlagen als Lebensräume insbesondere für Amphibien und Wasserinsekten;
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