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Die Unterschutzstellung erfolgt nach § 20 Satz 1 Buchstaben a und c LG - aufgrund der für Mittelgebirgsbäche typischen Gewässerdynamik der Fließgewässer, verbunden mit den charakteristischen Sohl- und Uferstrukturen; - zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Erlen- und Eschen-Bachauenwälder mit vielfältigen Übergängen zu feuchten bis trockenen Hangwäldern unterschiedlicher Entwicklungsstadien; - zum Schutz quelliger Waldstandorte mit hoher Empfindlichkeit gegenüber anthropogenen Einflüssen; - in seiner Funktion als Lebensraum für bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. für Bachforelle, Dachs, Schwarzspecht, Rotmilan, Feuersalamander, Rippenfarn; - aufgrund der regionalen Bedeutung für die Biotopvernetzung.
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