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Die Schutzausweisung erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 LG 1. zur Erhaltung, Entwicklung und langfristigen Sicherung eines Biotopkomplexes aus Waldsimsen-Sumpf, artenreichem, teilweise magerem Grünland, einer wegebegleitenden Gehölzreihe und einem Bach; 2. zur Erhaltung und Optimierung von Nass- und Feuchtgrünland; 3. zur Erhaltung eines flächigen Sumpfbereiches; 4. zur Erhaltung der mageren Vegetationsbestände im Bereich des steilen Hanges; 5. zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensräumen zum Teil gefährdeter wildlebender Tier- und Pflanzenarten.
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