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Die Unterschutzstellung erfolgt:
1. gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten insbesondere - zum Erhalt des ehemaligen Kalksteinbruchs mit seinen Kalkfelsen, den Geländemulden und den naturnahen, strukturreichen Laubwaldbeständen; - zum Erhalt der einzigen Kalksinterhöhle im Rhein-Sieg-Kreis mit ihrer natürlichen störungsempfindlichen Höhlenfauna; - zum Erhalt des Winterquartiers und der Wochenstube der Fledermausarten; - zur Wiederherstellung der Waldmantelbestände, die als Nahrungsraum für die Fledermausarten von Bedeutung sind; - zum Erhalt des vorhandenen Strukturreichtums als Grundlage für eine daraus resultierende Standortvielfalt (kalkhaltige, insbesondere magere bzw. flachgründige Standorte als Grundlage für eine kalkgeprägte Vege- tation auf seltenen Sonderstandorten).
2. gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landes- kundlichen Gründen - zum Erhalt der naturgeschichtlich wertvollen und seltenen Aufschlüsse des geologischen Kalkriffs und der Karsthöhle mit Kalksinterablagerungen; - zur Unterstützung geowissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich von Kalkgesteinen der Hobräcker Schichten.
3. gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragen- den Schönheit - der Formgebung der Oberflächengestalt durch die kleinflächig bewegte Karstlandschaft mit Steinbruchstrukturen und einer Höhle; - der Waldbäume mit verankerten bizarren Wurzelformen, die vereinzelt auf den Kalkrippen stehen; - des Kalkbuchenwaldes als Regenerationsraum; - des Strukturreichtums im Wald mit seiner naturnahen Kraut- und Strauchschicht; - der schutzwürdigen Böden: Böden mit einem sehr hohen Biotopentwicklungspotential und einer hohen Bodenfruchtbarkeit/Regelungs- und Pufferfunktion (z. B. Braunerden, Rendzinen).
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