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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zum Erhalt und zur Foerderung von Lebensgemeinschaften offener Wasserflaechen und Verlandungszonen mit seltenen und gefaehrdeten Wasservoegeln, naturnahem Fischbestand und den uebrigen charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, - Zur Sicherung und Optimierung der vielen Kleingewaesser, - Zum Erhalt und zur Foerderung der von einer extensiven Gruenlandnutzung abhaengigen Feucht- und Nasswiesenvegetation sowie von Hochstaudenfluren mit ihren spezifischen Pflanzen- und Tierarten.
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