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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, - Zum Erhalt und zur Foerderung der Lebensgemeinschaften der Stillgewaesser mit artenreichen Verlandungszonen und ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, - Zum Erhalt und zur Foerderung naturnaher Laubwaldgesellschaften, Hecken, Hochstaudenfluren und Feuchtwiesen mit ihren typischen und gefaehrdeten Pflanzen- und Tierarten, - Aus wissenschaftlichen Gruenden (Bergsenkungsgebiet als Anschauungs- und Forschungsobjekt).
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