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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a,b,c LG
- Wegen des Vorkommens der in NW stark gefaehrdeten Greifvoegel Rotmilan und Wespenbussard sowie weiterer gefaehrdeter und seltener Vogel-, Amphibien- und Insektenarten, - Wegen der wissenschaftlichen Bedeutung des isoliert liegenden, wertvollen Waldgebietes, welches sich seit Jahrzehnten ohne menschliche Beeinflussung entwickeln konnte, - Wegen der landschaftlichen Schoenheit des ausgedehnten, vielfaeltigen und naturnahen Waldgebietes, - Wegen der Wiederherstellbarkeit von Lebensgemeinschaften naturnaher Waldkomplexe.
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