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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten. - Erhalt und Entwicklung des Sumpfbereiches mit seinen verschiedenen Entwicklungsphasen von den offenen Zweizahnfluren ueber Grossseggenrieder, Roehrichte bis zum Bruchwald mit ihren spezifischen Pflanzen- und Tierarten, - Umwandlung nicht bodenstaendiger Gehoelzbestaende in naturnahe Waldgesellschaften mit ihren typischen Pflanzen- und Tierarten sowie die Entwicklung eines ausgepraegten Waldmantels mit Saum, - Erhalt und Foerderung von nicht verbuschten offenen Ruderal- und Hochstaudenfluren sowie Magerrasen.
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