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Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a) und c) LG
1. zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten. Als Lebensstätten bzw. Lebensgemein- schaften gelten hier insbesondere:
- naturnahe Laubwaldbestände (Buchenmischwälder und erlenreiche Eichenwälder) - Heckenkomplex und Kopfbaumreihen - extensiv genutzte Grünlandbereiche - Röhrichte - Hochstaudenfluren und Brachflächen - teilweise wassergefüllte Bombentrichter und sonstige Kleingewässer - der Stausee mit seiner Ufervegetation Erläuterungen: Das Gebiet steht in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu einer Vielzahl von Biotopflächen innerhalb der Ruhraue (siehe Ruhrauegutachten). Insbesondere die strukturelle Vielfalt des Gebietes mit den teilweise noch vorhandenen flußauentypischen Biotopstrukturen sowie den naturnahen Laubwaldbe- ständen stellen insbesondere für Schmetterlinge, Libellen, Höhlenbrüter, Avifauna, Wasserinsekten als auch für Amphibien einen bedeutsamen Lebensraum dar. Die benachbarten Wiesen und Weidenflächen bilden im Verband mit den Sedimentationsbecken und dem Stausee eine wesentliche Lebensgrundlage für durchziehende und überwinternde Rast- und Zugvögel.
2. wegen der besonderen Eigenart und Schönheit der Flußlandschaft.
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