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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess Paragraph 20a) und c) LG NW
- Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Als Biotope bzw.Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere: - die Fliessgewaesser mit ihrer Gewaesserdynamik, - die bachbegleitenden Gehoelze, - die naturnahen Eichen-Hainbuchenbestaende auf den Hangkanten, - der Eichen-Eschen-Auenwald, - die Feldgehoelze mit ihren Erlen- und Weidenbestaenden, - die feucht gepraegten Hochstaudenfluren, - die Feuchtwiesen und -weiden,
- Wegen der besonderen Eigenart und Schoenheit der Ruhraue.
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